Stiftungszweck
Kriterien für die Leistungen von Zuwendungen
- Zuwendungen für die Erstausbildung (inkl. obligatorische Schulzeit) oder für Zweitausbildungen, wenn die Erstausbildung keine Erwerbstätigkeit bzw. kein Erwerbseinkommen zulässt.
- Bevorzugt behandelt werden handwerkliche Aus- und Weiterbildungen von jüngeren Personen.
- Die Erstaus- bzw. Weiterbildung muss in der Schweiz erfolgen.
- Unterstützt werden: Steuerbefreite oder von öffentlicher Seite her unterstützte Institutionen für Projekte im Ausbildungs- und Sozialbereich; ausserdem: Einzelpersonen in einer persönlichen Notlage, die am Rande des Existenzminimums leben.
- Die zu unterstützenden Institutionen bzw. Einzelpersonen müssen (während der Ausbildungszeit) dauernden Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz haben. Soweit möglich werden Zuwendungsgesuche aus dem Kanton Luzern bevorzugt.
- Keine Unterstützung wird geleistet für Schulden-Sanierungen von Einzelpersonen bzw. Defizitdeckungen von Institutionen.
- Ausgerichtet werden in der Regel einmalige Summen.