Koch-Lang-Stiftung - Aesch LU 

Stiftung für gemeinnützige und wohltätige Zwecke in der Schweiz


Stiftungszweck

Kriterien für die Leistungen von Zuwendungen

 

  • Zuwendungen für die Erstausbildung (inkl. obligatorische Schulzeit) oder für Zweitausbildungen, wenn die Erstausbildung keine Erwerbstätigkeit bzw. kein Erwerbseinkommen zulässt.
  • Bevorzugt behandelt werden handwerkliche Aus- und Weiterbildungen von jüngeren Personen.
  • Die Erstaus- bzw. Weiterbildung muss in der Schweiz erfolgen.
  • Unterstützt werden: Steuerbefreite oder von öffentlicher Seite her unterstützte Institutionen für Projekte im Ausbildungs- und Sozialbereich; ausserdem: Einzelpersonen in einer persönlichen Notlage, die am Rande des Existenzminimums leben.
  • Die zu unterstützenden Institutionen bzw. Einzelpersonen müssen (während der Ausbildungszeit) dauernden Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz haben. Soweit möglich werden Zuwendungsgesuche aus dem Kanton Luzern bevorzugt.
  • Keine Unterstützung wird geleistet für Schulden-Sanierungen von Einzelpersonen bzw. Defizitdeckungen von Institutionen.
  • Ausgerichtet werden in der Regel einmalige Summen.